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Fachplanungskompetenz des Landes:
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Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle
Kindergartenwesen
Unter dem Begriff der "überörtlichen Raumplanung" wird die landesweite oder auf bestimmte Teilgebiete des Landes (Regionen) bezogenen Raumplanung des jeweiligen Bundeslandes verstanden. Es geht darum, die Leitziele auf landesweiter oder regionaler Ebene räumlich und sachlich zu konkretisieren. Darüber hinaus sollen die Leitziele im Bewusstsein der relevanten Akteure verankert werden und sie zu deren Entscheidungs- und Handlungsgrundlage zu machen.
Zentrale Aufgabe der überörtlichen Raumplanung ist die Erstellung und Erlassung rechtlich verbindlicher (= formeller), überörtlicher Raumplanungsprogramme bzw. Pläne in textlicher und grafischer Form. Dies geschieht mit der Absicht, raumrelevante Ziele und Maßnahmen, die mehr als eine Gemeinde betreffen, entweder integrativ (sachübergreifend) oder sektoral (für einen konkreten Sachbereich) festzulegen.
Raumplanungsprogramme werden von den Landesregierungen als Verordnung erlassen. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs können diese sowohl für das gesamte Landesgebiet als auch nur für Teile des Landesgebietes (Regionen) erstellt werden.